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   VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16.MZ   

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VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16.MZ (https://dejure.org/2017,48960)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.08.2017 - 3 K 1329/16.MZ (https://dejure.org/2017,48960)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. August 2017 - 3 K 1329/16.MZ (https://dejure.org/2017,48960)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Maßgebliches Beurteilungskriterium hierbei ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.) bzw. seine Verbesserung für die Zukunft darf nicht verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 58).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und setzt somit grundsätzlich die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

    Zwar beanspruchen die dort aufgeführten fachwissenschaftlichen Prämissen und Orientierungswerte keine normative Geltung, sie sind jedoch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall, d.h., wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigen, anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46).

    Allerdings sind sie mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden, wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46).

    Dies kann zwar ein zu berücksichtigendes Kriterium sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46 f.), führt indes nicht per se zu einer Abweichungsmöglichkeit von den quantitativ-absoluten Orientierungswerten.

    Dies kann zwar grundsätzlich einen besonderen Einzelfall begründen und eine Abweichung von den Orientierungswerten rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46 f.) oder die Anwendbarkeit der Orientierungswerte sogar von Vornherein ausschließen, wenn es sich um völlig ungenutzte bzw. ungeeignete Flächen handelt, die kein Habitat der betroffenen Art darstellen (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 50).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 und 60 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

    Eine Alternative kann dabei zwar grundsätzlich auch aus finanziellen Gründen unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373-399 und juris Rn. 74 m.w.N.; Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 70), ob die Grenze zur Unzumutbarkeit hier aber tatsächlich erreicht würde, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Maßgebliches Beurteilungskriterium hierbei ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.) bzw. seine Verbesserung für die Zukunft darf nicht verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 58).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und setzt somit grundsätzlich die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

    Es obliegt also dem Vorhabenträger nachzuweisen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2011 - 4 B 48/10 -, ZfBR 2011, 575 und juris Rn. 5; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 62).

    Verbleiben vernünftige Zweifel, ist das Vorhaben unzulässig, sofern die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 62).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 und 60 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

    Dabei ist der volle Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen zu fordern, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 54; Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 94).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 39).

    Einwände hiergegen bedürfen deswegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 42 m.w.N.).

    Dabei ist der volle Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen zu fordern, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 54; Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 94).

    Danach darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 66 ff.).

    Eine Alternative kann dabei zwar grundsätzlich auch aus finanziellen Gründen unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, BVerwGE 148, 373-399 und juris Rn. 74 m.w.N.; Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 70), ob die Grenze zur Unzumutbarkeit hier aber tatsächlich erreicht würde, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Maßgebliches Beurteilungskriterium hierbei ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.) bzw. seine Verbesserung für die Zukunft darf nicht verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 58).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und setzt somit grundsätzlich die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 und 60 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Es decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts (vgl. zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1/12 -, BVerwGE 147, 118 und juris Rn. 6).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle der - hier gegebenen - Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, die durch eine naturschutzrechtliche Abweichung nicht überwunden werden kann, der öffentliche Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Bauvorhaben ohnehin zwingend entgegensteht, ohne dass überhaupt noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung bestünde (so für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1/12 -, BVerwGE 147, 118 und juris Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Abgrenzung solcher Gebiete anhand von naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen hat, wobei den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.11.2007 - 8 C 11523/06 -, AS RP-SL 36, 5 und juris Rn. 76).

    Zwar kann nicht jeglicher Flächenverbrauch im Lebensraum geschützter Arten von vornherein als erheblich eingestuft werden, da die Bewertung auch hier immer unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf ihren Zweck erfolgen muss, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.11.2007 - 8 C 11523/06 -, AS RP-SL 36, 5 und juris Rn. 96).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Diese Einschätzung der Behörde, der bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.7.2009 - 8 C 10399/08 -, AS RP-SL 2011, 34 und juris Rn. 163 m.w.N.), ist nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen auf der gesetzlichen Privilegierung beruhendes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43/81 -, BVerwGE 68, 311 und juris Rn. 18; Urteil vom 18.8.2005 - 4 C 13/04 -, BVerwGE 124, 132 und juris Rn. 31 und 35).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen auf der gesetzlichen Privilegierung beruhendes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43/81 -, BVerwGE 68, 311 und juris Rn. 18; Urteil vom 18.8.2005 - 4 C 13/04 -, BVerwGE 124, 132 und juris Rn. 31 und 35).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 C 10056/11

    Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" unwirksam

    Auszug aus VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16
    Die Grenzziehung des Gebiets ist ebenfalls verbindlich, da sie sich aus den Daten und Karten über die besonderen Schutzgebiete und ihre Abgrenzungen ergibt, die ebenfalls Bestandteil des Landesnaturschutzgesetzes sind (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 12.4.2011 - 8 C 10056/11 - LKRZ 2011, 277 und juris Rn. 47).
  • BVerwG, 07.02.2011 - 4 B 48.10

    Revisibilität von wissenschaftlichen Erfahrungssätzen; Zweifel an der

  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von

    Es decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts ( VG Mainz, Urteil vom 9. August 2017 - 3 K 1329/16.MZ -, juris Rn. 30).

    Sie stehen in ihrem fachlichen Gewicht daher nicht hinter den Schlussfolgerungen eines Gutachters im Rahmen einer Einzelfallprüfung zurück (vgl. VG Mainz, Urteil vom 9. August 2017 - 3 K 1329/16.MZ -, juris Rn. 47; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2020 - 8 C 11400/18.OVG -, juris Rn. 98 ff.).

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